BSG - Beschluß vom 18.04.2006
B 9a VJ 3/06 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 10.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 VJ 39/01
SG Dortmund, vom 16.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 VJ 29/99

Bezeichnung einer Divergenz im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluß vom 18.04.2006 - Aktenzeichen B 9a VJ 3/06 B

DRsp Nr. 2006/20435

Bezeichnung einer Divergenz im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

Das Berufungsgericht stellt keinen divergierenden Rechtssatz auf, wenn es einen höchstrichterlichen Rechtssatz missversteht, dem es zu folgen gewillt ist, und dementsprechend den Sachverhalt fehlerhaft subsumiert. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) hat durch Urteil vom 10. November 2005 das Urteil des Sozialgerichts Dortmund und die Entscheidung des Beklagten bestätigt, wonach die Klägerin keinen Anspruch auf Versorgung als Impfopfer hat, weil ihre Gesundheitsstörungen (schwere geistige und sprachliche Behinderung, schwere motorische Behinderung mit spastischer Hemiparese rechts, Fazialisschwäche rechts und Strabismus) nicht wahrscheinliche Folgen der Polio-Schluckimpfung vom 25. Mai 1994 seien. Die Revision hat das LSG nicht zugelassen.

Dagegen hat die Klägerin Beschwerde zum Bundessozialgericht (BSG) eingelegt. Sie macht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, das Berufungsgericht sei von höchstrichterlicher Rechtsprechung abgewichen und verfahrensfehlerhaft vorgegangen.