BSG - Beschluß vom 06.06.2006
B 12 KR 20/05 B
Normen:
SGB VI § 230 Abs. 4 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 § 160a Abs. 2 S. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 21.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 853/03
SG Kassel - S. 12 KR 625/99 - 23.05.2001,

Bezeichnung einer Divergenz im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluß vom 06.06.2006 - Aktenzeichen B 12 KR 20/05 B

DRsp Nr. 2006/20443

Bezeichnung einer Divergenz im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

Um die Abweichung der Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG zu begründen, genügt die in einer Nichtzulassungsbeschwerde aufgestellte Behauptung der Abweichung des LSG bei der Auslegung des § 230 Abs. 4 SGB VI von den Auslegungsgrundsätzen des BSG nicht, wenn der Vortrag in der Beschwerdebegründung zeigt, dass die Beschwerde in Auslegung der Entscheidung des BSG eine andere Beurteilung des konkreten Sachverhalts für zutreffend hält ohne anzugeben, von welchem konkreten Rechtssatz des BSG das LSG mit seiner Entscheidung abgewichen sein soll. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VI § 230 Abs. 4 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 § 160a Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache darüber, ob die Beigeladenen zu 1) und 2) in einer während ihres Studiums ausgeübten Beschäftigung bei der Beklagten versicherungsfrei waren. Umstritten ist insbesondere, wie die Vorschrift des § 230 Abs 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) auszulegen ist.