Die Beschwerde ist nicht zulässig, denn ein Verfahrensfehler des Landessozialgerichts (LSG) iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG erforderlichen Weise bezeichnet. Auch die ebenfalls als Zulassungsgrund geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht in der gebotenen Weise dargelegt.
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