BSG - Beschluß vom 30.06.2003
B 11 AL 81/03 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 13 AL 298/02 - 05.03.2003,
SG Freiburg (Breisgau) - S 8 AL 745/01 - 26.11.2001,

Bezeichnung eines Verfahrensmangels im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 30.06.2003 - Aktenzeichen B 11 AL 81/03 B

DRsp Nr. 2003/11494

Bezeichnung eines Verfahrensmangels im sozialgerichtlichen Verfahren

Bei der Rüge, das Tatsachengericht habe die objektive Beweislast verkannt oder unrichtig angewandt, liegt kein Verfahrensmangel vor. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht zulässig, denn ein Verfahrensfehler des Landessozialgerichts (LSG) iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG erforderlichen Weise bezeichnet. Auch die ebenfalls als Zulassungsgrund geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht in der gebotenen Weise dargelegt.