BSG - Beschluß vom 30.09.2002
B 11 AL 33/02 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 160a Abs. 2 S. 3 § 123 § 141 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 13 AL 2307/01 - 20.11.2001,
SG Freiburg (Breisgau) - S 3 AL 3035/99 - 20.04.2001,

Bezeichnung eines Verfahrensmangels im sozialgerichtlichen Verfahren, Verletzung des Verböserungsverbots

BSG, Beschluß vom 30.09.2002 - Aktenzeichen B 11 AL 33/02 B

DRsp Nr. 2003/3345

Bezeichnung eines Verfahrensmangels im sozialgerichtlichen Verfahren, Verletzung des Verböserungsverbots

1. Der im Entscheidungstenor aufgenommenen Annahme der Unwirksamkeit eines Prozessvergleichs kommt nur die Bedeutung eines unselbständigen Begründungselements und nicht eines selbständigen, der Rechtskraft fähigen Entscheidungselements zu, soweit das Sozialgericht über den Streitgegenstand zu befinden hatte, ob dem Kläger Arbeitslosengeld zu gewähren ist. 2. Es wird kein mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügbarer Verfahrensmangel der Verletzung des Verböserungsverbots bezeichnet, wenn der Kläger behauptet, das LSG habe über seinen Antrag hinaus die Feststellung des Sozialgerichts, der Prozessvergleich sei nicht rechtswirksam abgeschlossen, überprüft. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 160a Abs. 2 S. 3 § 123 § 141 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld (Alg) in der Zeit vom 1. August bis 23. Oktober 1997 wegen Eintritts einer zwölfwöchigen Sperrzeit geruht hat; in diesem Zusammenhang ist insbesondere streitig, ob das Klageverfahren durch einen Vergleich beendet worden ist.