BSG - Beschluß vom 17.11.2000
B 4 RA 97/00 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2, § 166 ;
Vorinstanzen:
LSG Berlin, vom 04.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 8 RA 159/97

Bezeichnung von Revisionszulassungsgründen im sozialgerichtlichen Vefahren

BSG, Beschluß vom 17.11.2000 - Aktenzeichen B 4 RA 97/00 B

DRsp Nr. 2001/3763

Bezeichnung von Revisionszulassungsgründen im sozialgerichtlichen Vefahren

1. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, anstelle des Klägers aus einer unübersichtlichen Begründung zunächst selbst gerade das vorliegende Verfahren betreffende Elemente herauszusuchen, um dann ggf erstmals Bruchstücke aufeinander zu beziehen und hiervon ausgehend die hinreichende Darlegung oder Bezeichnung von Revisionszulassungsgründen iS. von § 160 Abs. 2 SGG zu prüfen. Das Beschwerdegericht soll vielmehr umgekehrt auf der Grundlage einer Vertretung durch rechtskundige Bevollmächtigte und der strengen gesetzlichen Anforderungen an Form und Inhalt der Nichtzulassungsbescherde in die Lage versetzt werden, die Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich aus sich heraus beurteilen zu können. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2, § 166 ;

Gründe: