BSG - Beschluß vom 19.12.1996
GS 2/95
Normen:
RVO § 1246 Abs. 2 § 1247 Abs. 2 ; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 4 § 44 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 § 302b Abs. 3 ; SGG § 41 Abs. 7 S. 2 ;
Fundstellen:
AuA 1997, 251
BSGE 80, 24
DStR 1997, 1177
NJW 1997, 3046
NZS 1997, 421
SozR 3-2600 § 44 Nr. 8

Bezeichnung von Verweisungstätigkeiten bei der Erwerbsunfähigkeit älterer Versicherter, Entscheidungen des Großen Senats ohne mündliche Verhandlung

BSG, Beschluß vom 19.12.1996 - Aktenzeichen GS 2/95

DRsp Nr. 1997/6752

Bezeichnung von Verweisungstätigkeiten bei der Erwerbsunfähigkeit älterer Versicherter, Entscheidungen des Großen Senats ohne mündliche Verhandlung

1. Bei einer Entscheidung des Großen Senats ohne mündliche Verhandlung bedarf er hierfür nicht der Zustimmung der Beteiligten.2. Das BSG hat bisher für bestimmte Fallgruppen in der Rentenversicherung die erhebliche Gefahr einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes angenommen. Diese Fallgruppen sind nicht mit Rücksicht auf ältere arbeitslose ungelernte Versicherte oder ältere arbeitslose angelernte Versicherte des unteren Bereichs zu erweitern, die vollschichtig nur noch körperlich leichte Arbeiten mit weiteren Einschränkungen verrichten können.