OVG Sachsen - Beschluss vom 02.02.2018
9 A 684/16.PL
Normen:
BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 4; SächsPersVG § 80 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 8; SächsPersVG § 81 Abs. 2 Nr. 4; SächsBesG § 69 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 05.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1969/15

Beziehen des Mitbestimmungstatbestands nur auf abstrakt-generelle Grundsätze der Entgeltbestimmung; Erfassen von allen vermögenswerten Leistungen des Dienstherrn durch den Mitbestimmungstatbestand Fragen der Lohngestaltung; Vergabe von Leistungsprämien

OVG Sachsen, Beschluss vom 02.02.2018 - Aktenzeichen 9 A 684/16.PL

DRsp Nr. 2018/14813

Beziehen des Mitbestimmungstatbestands nur auf abstrakt-generelle Grundsätze der Entgeltbestimmung; Erfassen von allen vermögenswerten Leistungen des Dienstherrn durch den Mitbestimmungstatbestand "Fragen der Lohngestaltung"; Vergabe von Leistungsprämien

1. Der Begriff "Fragen der Lohngestaltung" bezeichnet im Sinn eines Oberbegriffs das System, nach dem das Arbeitsentgelt bemessen werden soll, seine Ausformung und die Art und Weise seiner Durchführung mit Ausnahme der Höhe des Lohns.2. Der Mitbestimmungstatbestand bezieht sich nur auf abstrakt-generelle Grundsätze der Entgeltbestimmung, nicht jedoch auf die individuelle Bezahlung und die Höhe des Entgelts.3. Der Mitbestimmungstatbestand "Fragen der Lohngestaltung" erfasst unbeschadet ihrer Benennung grundsätzlich alle vermögenswerten Leistungen des Dienstherrn unabhängig davon, ob sie gesetzlich oder tariflich festgelegt oder übertariflich und freiwillig sind. Dies ist typischerweise auch bei Zahlungen der Fall, die - wie die Leistungsprämie - nach Leistungsgesichtspunkten erfolgen.