BSG - Beschluß vom 25.11.1998
B 6 KA 51/98 B
Normen:
SGB V § 85 Abs. 4, § 85 Abs. 3a S. 6, § 72 Abs. 2, § 85 Abs. 3 ; SGG § 136 Abs. 1 Nr. 6, § 128 Abs. 1 S. 2, § 155 Abs. 3, § 155 Abs. 4;

Bezugnahme auf andere Urteile und Entscheidung durch Berichterstatter im sozialgerichtlichen Verfahren, Budgets für ambulantes Operieren

BSG, Beschluß vom 25.11.1998 - Aktenzeichen B 6 KA 51/98 B

DRsp Nr. 1999/6623

Bezugnahme auf andere Urteile und Entscheidung durch Berichterstatter im sozialgerichtlichen Verfahren, Budgets für ambulantes Operieren

1. Soweit Urteile veröffentlicht (vgl. BGH vom 26.4.1991 - V ZR 61/90 = NJW 1991, 2761) oder zuvor im Verfahren den Beteiligten zugeleitet worden sind (vgl. zB BFH vom 4.12.1992 - VI R 11/92 = BFHE 170, 129), sind Bezugnahmen zulässig.2. § 128 Abs. 1 S. 2 SGG wird durch den Umstand, daß nicht alle vom Kläger vorgebrachten Gesichtspunkte in den Entscheidungsgründen behandelt worden sind, nicht verletzt.3. Wenn im Einverständnis mit den Beteiligten der Berichterstatter anstelle des Senats entschieden hat, die Entscheidungsgründe aber nur die Bezeichnung "der Senat" enthalten, so liegt kein Verfahrensverstoß vor.4. Für die Jahre 1993 und 1994 ist die Bildung separater Teilbudgets für Leistungen des ambulanten Operierens ohne Zuschläge und ohne die Garantie von gestützten Mindest- oder festen Punktwerten rechtmäßig (vgl. ua BSG vom 7.2.1996 - 6 RKa 61/94 = BSGE 77, 279 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 10).5. Aus der Rechtsprechung des BSG, aussagekräftige Daten zur Lage bei den ambulanten Operationen für die Zeit ab 1993 lagen erst 1995/96 vor (vgl. BSG vom 7.2.1996 - 6 RKa 42/95 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 12), läßt sich ohne weiteres ableiten, daß die KÄVen noch bis zum Quartall III/1995 nicht zur Nachbesserung verpflichtet waren.