Die Parteien streiten um die Frage, ob auf ihr Arbeitsverhältnis der
Die Klägerin ist seit 4. Mai 1998 bei der Beklagten beschäftigt. Zunächst bestand ein befristeter Arbeitsvertrag bis 31. Dezember 1998. Bezüglich des Wortlauts des Arbeitsvertrages wird Bl. 133 bis 135 d. A. verwiesen. Das Arbeitsverhältnis wurde über den 31. Dezember 1998 hinaus unbefristet fortgesetzt. Ein neuer schriftlicher Vertrag wurde erst am 4. November 1999 vereinbart, bezüglich dessen Wortlaut wird auf Bl. 9 bis 11 d. A. verwiesen. Die § 2 und § 3 der beiden Arbeitsverträge haben gleichlautend folgenden Wortlaut:
§ 2 Rechtsgrundlagen
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