ThürLehrAzVO § 2; ThürLehrAzVO § 9; KAVO EKD-Ost v. 20.01.2010 (i.d.F.v. 12.12.2022) § 6; BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; Kirchenbeamtengesetz der EKD v. 15.03.2021 § 28; TV-L § 44 Nr. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 14.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1217/21
Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag als Allgemeine GeschäftsbedingungAuslegung Allgemeiner GeschäftsbedingungenAuslegung kirchlicher ArbeitsrechtsregelungenZulässige Verweisung in § 41 Nr. 3 Satz 2 KAVO EKD-Ost auf Arbeitszeitregelungen für beamtete LehrkräfteGeltung der Altersabminderungsstunden für privatrechtlich beschäftigte Lehrkräfte
LAG Thüringen, Urteil vom 18.04.2023 - Aktenzeichen 1 Sa 248/22
DRsp Nr. 2023/8484
Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag als Allgemeine GeschäftsbedingungAuslegung Allgemeiner GeschäftsbedingungenAuslegung kirchlicher ArbeitsrechtsregelungenZulässige Verweisung in § 41 Nr. 3 Satz 2 KAVO EKD-Ost auf Arbeitszeitregelungen für beamtete LehrkräfteGeltung der Altersabminderungsstunden für privatrechtlich beschäftigte Lehrkräfte
1. § 41 Nr. 3 Satz 2 KAVO EKD-Ost verweist für die Arbeitszeit der privatrechtlich beschäftigten Lehrkräfte auf die Arbeitszeitbestimmungen für vergleichbare beamtete Lehrkräfte im Staatsdienst.2. Kraft dieser Verweisung in § 41 Nr. 3 Satz 2 EKD-Ost findet auch § 9 ThürLehrAzVO mit den dort geregelten Altersabminderungsstunden Anwendung.
1. Die Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag ist nach dem äußeren Erscheinungsbild des Arbeitsvertrags eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Vertragsschluss stellte. Sie ist deshalb eine Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.v. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB.
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