LAG Thüringen - Urteil vom 17.01.2023
1 Sa 279/21
Normen:
TVG § 4 Abs. 3; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 305c Abs. 1; NachwG § 2 Abs. 1 Nr. 15; MTV Verkehrsgewerbe Thüringen v. 12.07.2017 § 5; MTV Verkehrsgewerbe Thüringen v. 12.07.2017 § 12; MTV Verkehrsgewerbe Thüringen v. 12.07.2017 § 22; ETV Logistikunternehmen Thüringen v. 22.08.2019 § 7; Arbeitsvertrag v. 02.01.2002 Nr. 9;
Vorinstanzen:
ArbG Gera, vom 04.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 117/21

Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag als Allgemeine GeschäftsbedingungAuslegung Allgemeiner GeschäftsbedingungenGroße dynamische BezugnahmeklauselVerständnis der arbeitsvertraglichen BezugnahmeklauselInhaltskontrolle einer dynamischen Bezugnahmeklausel

LAG Thüringen, Urteil vom 17.01.2023 - Aktenzeichen 1 Sa 279/21

DRsp Nr. 2023/5427

Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag als Allgemeine Geschäftsbedingung Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen Große dynamische Bezugnahmeklausel Verständnis der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel Inhaltskontrolle einer dynamischen Bezugnahmeklausel

1. Handelt es sich bei dem Arbeitsvertrag bereits nach dem äußeren Erscheinungsbild um ein vervielfältigtes Vertragswerk des Arbeitgebers und sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass einzelne Klauseln des Arbeitsvertrags individuell ausgehandelt worden wären, liegen Allgemeine Geschäftsbedingungen vor. 2. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zu Grunde zu legen sind.