LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 21.10.2004
1 Sa 66/04
Normen:
Bundesentgelt-TV § 7 ; Bundesentgelt-TV § 10 ; Haus-TV § 2 ; BGB § 133 ; BGB § 157 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 05.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3385/03

Bezungnahmeklausel, Auslegung, Tarifbindung, Haustarifvertrag, Günstigkeitsprinzip, Verbandstarifvertrag

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.10.2004 - Aktenzeichen 1 Sa 66/04

DRsp Nr. 2005/21446

Bezungnahmeklausel, Auslegung, Tarifbindung, Haustarifvertrag, Günstigkeitsprinzip, Verbandstarifvertrag

Normenkette:

Bundesentgelt-TV § 7 ; Bundesentgelt-TV § 10 ; Haus-TV § 2 ; BGB § 133 ; BGB § 157 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche, streitig ist dabei die Auslegung des Arbeitsvertrages.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.01.1976 aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages (Einstellungsbestätigung) vom 24.11.1975 bei der Beklagten beschäftigt. In dem Arbeitsvertrag heißt es u. a. (Abl. Bl. 6/7 d. A.):

"Ihre Einstufung erfolgt in T 5, und wir vereinbarten mit Ihnen ein Anfangsgehalt von brutto DM 2.200.-- monatlich. Im Übrigen kommen alle durch den Tarifverband fixierten Bedingungen zur Anwendung (Chemische Industrie und Kunststoffverarbeitung Schleswig-Holstein e. V.).

Die Beklagte war weder zu dieser Zeit noch später Mitglied des tarifschließenden Arbeitgeberverbandes.

Mit Datum vom 01. Februar 2001 schlossen die Parteien einen Vertrag über Altersteilzeit, nach dessen § 13 im Übrigen die Bestimmungen des alten Arbeitsvertrages weiter gelten.