BFH - Urteil vom 16.12.2002
VIII R 14/01
Normen:
EStG § 5 Abs. 1 § 6a Abs. 1, 2 ; BGB § 613a ; HGB § 249 Abs. 1 ; EGHGB Art. 28 ;
Fundstellen:
AuA 2003, 31
BB 2003, 1172
BB 2003, 890
BFH/NV 2003, 698
BStBl II 2003, 347
DB 2003, 914
DStR 2003, 630
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 13.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen VI 81/99

BFH - Urteil vom 16.12.2002 (VIII R 14/01) - DRsp Nr. 2003/6092

BFH, Urteil vom 16.12.2002 - Aktenzeichen VIII R 14/01

DRsp Nr. 2003/6092

»Die Verpflichtung des Arbeitgebers, wegen des nicht ausreichenden Vermögens einer Unterstützungskasse für den Ausfall von Versorgungsleistungen gegenüber seinen Arbeitnehmern einstehen zu müssen, erfüllt die Voraussetzungen für eine Pensionsrückstellung nach § 6a EStG nicht. Das gilt auch für Versorgungsverpflichtungen des Erwerbers eines Betriebs, auf den die Arbeitsverhältnisse mit den durch eine Unterstützungskasse begünstigten Arbeitnehmern nach § 613a BGB übergegangen sind.«

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1 § 6a Abs. 1, 2 ; BGB § 613a ; HGB § 249 Abs. 1 ; EGHGB Art. 28 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) --eine KG-- wurde mit Wirkung ab 1. Januar 1983 als Konzernunternehmen der X-Gruppe gegründet. Mit der Übernahme des Vertriebsbereichs des bisherigen Unternehmers (X) gingen gemäß § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auch die Arbeitsverhältnisse der in diesem Bereich tätigen Arbeitnehmer auf sie über.