BGH - Beschluß vom 11.03.1997
KVR 25/91
Normen:
GWB § 77 Satz 1; EWG-Vertrag Art. 3, 85 Abs. 1, Art. 86, Art. 90 ; Verordnung (EWG) Nr. 123/85;
Fundstellen:
WuW/E BGH 3109
Vorinstanzen:
EuGH - Rs C-266/93 - vom 24.10.1995 - DRsp-ROM Nr. 1997/1896 - BGH - KVR 25/91 - 19.01.1993 - DRsp-ROM Nr. 1993/2802,

BGH - Beschluß vom 11.03.1997 (KVR 25/91) - DRsp Nr. 2000/4544

BGH, Beschluß vom 11.03.1997 - Aktenzeichen KVR 25/91

DRsp Nr. 2000/4544

1. Die Beschwerde gegen eine Untersagungsverfügung des Bundeskartellamtes in einer Kartellverwaltungssache kann auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz zurückgenommen werden mit der Folge, daß das Verfahren als nicht rechtshängig geworden anzusehen ist und die ergangene - nicht rechtskräftig gewordene - Beschwerdeentscheidung wirkungslos geworden ist. 2. In einem solchen Fall hat das Rechtsbeschwerdegericht das Verfahren durch Beschluß einzustellen, diese Rechtsfolgen auszusprechen und über die Kosten des Beschwerde und des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden (im Anschluß an BGH, WuW/E BGH 1947).

Normenkette:

GWB § 77 Satz 1; EWG-Vertrag Art. 3, 85 Abs. 1, Art. 86, Art. 90 ; Verordnung (EWG) Nr. 123/85;

Gründe:

I.

Mit Beschluß vom 25. Juli 1990 hat das Bundeskartellamt gegen die Betroffenen zu 1 und 2 eine Untersagungsverfügung erlassen (WuW/E BKartA 2459), die das Kammergericht auf die Beschwerden der Betroffenen durch Beschluß vom 15. März 1991 aufgehoben hat (WuW/E OLG 4753). Mit seiner Rechtsbeschwerde hat das Bundeskartellamt die Wiederherstellung seines Beschlusses erstrebt.

Durch Beschluß vom 19. Januar 1993 hat der Senat das Verfahren ausgesetzt, um eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften herbeizuführen (WuW/E 2875 - Herstellerleasing).