Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG).
Die Ablehnung des Verschlimmerungsantrags nach § 206 BEG entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urt. v. 13. Dezember 1979 - IX ZR 94/76, RzW 1980, 31, 32).
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