BGH - Beschluß vom 17.07.2002
IX ZR 418/98
Normen:
BGB a.F. § 276 ;
Fundstellen:
BRAK-Mitt 2002, 267
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,

BGH - Beschluß vom 17.07.2002 (IX ZR 418/98) - DRsp Nr. 2002/10307

BGH, Beschluß vom 17.07.2002 - Aktenzeichen IX ZR 418/98

DRsp Nr. 2002/10307

(Schadensersatzpflicht eines Rechtsanwalts wegen verspäteter Erhebung einer Kündigungsschutzklage)

Normenkette:

BGB a.F. § 276 ;

Gründe:

Die Sache läßt Rechtsfehler zu Lasten des Beklagten nicht erkennen (§ 554 b ZPO a.F.) und ist im Endergebnis richtig entschieden. Die von dem Beklagten erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO a.F.).

1. Das Berufungsurteil vom 10. November 1998 erfaßt nur den Leistungsantrag über 56.608,34 DM nebst Zinsen. Es handelt sich insoweit um ein Teilurteil gemäß § 301 ZPO, was auch die Revision nicht in Zweifel zieht.

Die Revisionssumme des § 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. ist erreicht. Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer des Beklagten auf 300.000 DM festgesetzt; hieran ist das Revisionsgericht gebunden (§ 546 Abs. 1 Satz 3 ZPO a.F.).