BGH - Beschluß vom 24.07.2002
IX ZB 70/02
Normen:
BEG § 219 Abs. 2 ; 2. DV-BEG § 10 Abs. 2 Nr. 1 ; BRKG § 10 Abs. 3 S. 2 ;
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,

BGH - Beschluß vom 24.07.2002 (IX ZB 70/02) - DRsp Nr. 2002/11575

BGH, Beschluß vom 24.07.2002 - Aktenzeichen IX ZB 70/02

DRsp Nr. 2002/11575

(Zulassung der Revision in einer Entschädigungssache betreffend die Erstattung von Auslandshotelkosten)

Normenkette:

BEG § 219 Abs. 2 ; 2. DV-BEG § 10 Abs. 2 Nr. 1 ; BRKG § 10 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

1. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision gegen die abgelehnte Bewilligung einer Heilkur (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 2. DV-BEG) für das Jahr 1999 liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). Insbesondere wirft weder die von der Nichtzulassungsbeschwerde insoweit angekündigte Aufklärungsrüge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf noch weicht das Berufungsurteil in diesem Punkt von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab.

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung liegt es grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters, welche Sachverständigen er mit der Erstattung von Gutachten betraut, inwieweit er ihnen folgt und ob er die Einholung weiterer Gutachten für erforderlich hält (vgl. BGH, Urt. v. 10. März 1965 - IV ZR 76/64, BGHZ 44, 75 = RzW 1965, 464 m.Anm. Wilden LM BEG 1956 § 209 Nr. 74). Im Streitfall kommt eine Ausnahme schon deshalb nicht in Betracht, weil der Beweisantrag des Klägers S. 4 seiner Berufungsbegründung nicht aufzeigt, inwieweit die aktenmäßige Grundlage des vom Landgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens unrichtig, unvollständig oder überholt sein soll.