LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.11.1996
L 11 Vs 1501/95
Normen:
SchwbG § 4 Abs. 1 § 4 Abs. 3 S. 1 ; SGB I § 48 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 24.02.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Vs 901/94

Bildung der Gesamt-GdB bei bestandskräftig festgestellten aber tatsächlich nicht mehr vorliegenden Behinderungen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.11.1996 - Aktenzeichen L 11 Vs 1501/95

DRsp Nr. 2006/24013

Bildung der Gesamt-GdB bei bestandskräftig festgestellten aber tatsächlich nicht mehr vorliegenden Behinderungen

Sind Behinderungen bestandskräftig festgestellt, liegen aber tatsächlich nicht mehr vor, so bleiben sie als solche bestehen und sind in einem Neufeststellungsbescheid im Behinderungstenor weiterhin festzustellen sowie bei der Bildung der Gesamt-GdB mit einem Teil-GdB von O zu berücksichtigen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SchwbG § 4 Abs. 1 § 4 Abs. 3 S. 1 ; SGB I § 48 Abs. 1 ;
Vorinstanz: SG Ulm, vom 24.02.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Vs 901/94