BVerwG - Beschluss vom 14.12.2018
1 WB 32.18
Normen:
BPersVG § 46 Abs. 3 S. 6; SGB § 24 Abs. 1; SBG § 62 Abs. 3 S. 1; ZE B-1336/2 Nr. 502 Abs. 1 Punkt 3;

Bildung einer Referenzgruppe für ein freigestelltes Personalratsmitglied in zahlenmäßiger Mindestgröße i.R.e. dienstlichen Beurteilung

BVerwG, Beschluss vom 14.12.2018 - Aktenzeichen 1 WB 32.18

DRsp Nr. 2019/2701

Bildung einer Referenzgruppe für ein freigestelltes Personalratsmitglied in zahlenmäßiger Mindestgröße i.R.e. dienstlichen Beurteilung

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BPersVG § 46 Abs. 3 S. 6; SGB § 24 Abs. 1; SBG § 62 Abs. 3 S. 1; ZE B-1336/2 Nr. 502 Abs. 1 Punkt 3;

Gründe

I

Der Rechtsstreit betrifft die Bildung einer Referenzgruppe für ein freigestelltes Personalratsmitglied in zahlenmäßiger Mindestgröße.

Der Antragsteller, ein Offizier des militärfachlichen Dienstes im Sanitätsdienst der Bundeswehr, ist für seine Tätigkeit als Wahlvorstand und später als Vorsitzender eines Bezirkspersonalrats seit 1. Juli 2015 vollständig vom Dienst freigestellt. Seine letzte dienstliche Beurteilung vom Juni 2016 wurde mit Beschwerdebescheid des Generalinspekteurs der Bundeswehr vom 24. April 2017 mangels Vorliegen eines hinreichend langen beurteilungsfähigen Zeitraums aufgehoben, so dass lediglich eine bestandskräftige dienstliche Beurteilung zum März 2014 vorliegt. Darin wird der Hauptmann (Besoldungsgruppe A 11) planmäßig mit einem Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung von "6,29" und der Entwicklungsprognose "oberhalb der allgemeinen Laufbahnperspektive" (2) beurteilt.