BFH - Urteil vom 05.11.2014
VIII R 13/12
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 3, § 5; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1, § 252 Abs. 1 Nr. 4; SGB V § 106 Abs. 5a;
Vorinstanzen:
FG Bremen , vom 08.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 32/10
- Vorinstanzaktenzeichen (EFG 2012, 1330)

Bildung einer Rückstellung wegen Überschreitung des Richtgrößenvolumens für Verordnungen durch einen Arzt

BFH, Urteil vom 05.11.2014 - Aktenzeichen VIII R 13/12

DRsp Nr. 2015/7626

Bildung einer Rückstellung wegen Überschreitung des Richtgrößenvolumens für Verordnungen durch einen Arzt

Überschreiten Ärzte in ihrer Verordnungspraxis die dafür bestehenden Richtgrößenvolumen um mehr als 25 %, so sind sie schon aufgrund des sich aus § 106 Abs. 5a SGB V ergebenden Rechts der Krankenkassen auf Erstattung des sich daraus ergebenden Honorarmehraufwands bei Annahme fehlender Rechtfertigungsgründe für die Überschreitung berechtigt, eine Rückstellung für diese Erstattungsforderungen zu bilden.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 8. Februar 2012 1 K 32/10 (5) aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Bremen zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 3, § 5; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1, § 252 Abs. 1 Nr. 4; SGB V § 106 Abs. 5a;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit zwei Gesellschaftern, betrieb seit dem 1. Juli 1998 eine ... Gemeinschaftspraxis. Sie ermittelte ihren Gewinn zunächst nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG), danach ab dem 1. Januar 2002 durch Bestandsvergleich. Zum 30. Juni des Streitjahres (2003) wurde sie aufgelöst.