FG Bremen - Urteil vom 08.02.2012
1 K 32/10 (5)
Normen:
EStG § 5 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 1; HGB § 249 Abs. 1 S. 1; SGB V § 106;
Fundstellen:
BB 2012, 1083
DStRE 2012, 977
NZS 2012, 518

Rückstellung eines Arztes wegen Regressforderungen der Krankenkassen

FG Bremen, Urteil vom 08.02.2012 - Aktenzeichen 1 K 32/10 (5)

DRsp Nr. 2012/6054

Rückstellung eines Arztes wegen Regressforderungen der Krankenkassen

1. Die Bildung einer Rückstellung durch einen Arzt für Rückzahlungen an die Kassenärztliche Vereinigung wegen der Überschreitung der zulässigen Verordnungskosten setzt voraus, dass die öffentlich-rechtliche Zahlungsverpflichtung dadurch hinreichend konkretisiert ist, dass ein entsprechender Beschluss des Prüfungsausschusses Ärzte/Krankenkassen, den Arzt wegen der Überschreitung der für seine Praxis ermittelten Richtgrößensummen für Arznei- und Verbandmittel oder Heilmittel oder einer Abweichung der Verordnungsweise von den Durchschnittswerten für einen bestimmten Zeitraum in einer betragsmäßig bestimmten Höhe in Anspruch zu nehmen, vorliegt. 2. Weder die Mitteilungen der Kassenärztlichen Vereinigung über die Abweichung der Verordnungsweise eines Arztes von den Durchschnittswerten oder die Überschreitung der Richtgrößen wegen der verordneten Volumina von Arznei-, Verband- oder Heilmittel noch die Einleitung des mehrstufigen Verfahrens auf Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der Verordnungsweise nach Durchschnittswerten berechtigt zur Rückstellungsbildung.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 1; HGB § 249 Abs. 1 S. 1; SGB V § 106;

Tatbestand