BSG - Beschluß vom 25.11.1998
B 6 KA 58/98 B
Normen:
SGB V § 106 Abs. 3 S. 1, § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ; SGB X § 20 Abs. 1 ;

Bildung engerer Vergleichsgruppen bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung, Einholung von Prüfreferaten

BSG, Beschluß vom 25.11.1998 - Aktenzeichen B 6 KA 58/98 B

DRsp Nr. 1999/6624

Bildung engerer Vergleichsgruppen bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung, Einholung von Prüfreferaten

1. Es besteht keine Verpflichting für die Gremien der vertragsärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung, in jedem Fall ein "Prüfreferat" einzuholen.2. Nur dann, wenn sich die Praxisstruktur eines allgemein medizinisch tätigen Arztes sowohl hinsichtlich der Zusammensetzung des Patientenklientels wie des ärztlichen Diagnose- und Behandlungsangebotes soweit von der Typik einer allgemein ärztlichen Praxis entfernt habe, daß der primärärztliche Versorgungsauftrag nicht mehr umfassend wahrgenommen werden kann, kann die Notwendigkeit der Bildung engerer Vergleichsgruppen begründet sein (vgl. BSG vom 15.11.1995 - 6 RKa 58/94 = SozR 3-1300 § 16 Nr. 1). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 106 Abs. 3 S. 1, § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ; SGB X § 20 Abs. 1 ;

Gründe:

I