BSG - Beschluß vom 11.12.2002
B 6 KA 21/02 B
Normen:
SGB V § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Darmstadt - L 7 KA 1046/00 - 05.12.2001,
SG Frankfurt - S 27 KA 3978/99 - 03.05.2000,

Bildung von Vergleichsgruppen bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung

BSG, Beschluß vom 11.12.2002 - Aktenzeichen B 6 KA 21/02 B

DRsp Nr. 2004/1904

Bildung von Vergleichsgruppen bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung

Scheidet die Bildung einer engeren Vergleichsgruppe aus, weil sie nicht so klein sein darf, dass sie nicht mehr für eine statistische Vergleichsprüfung taugt, so ist zu prüfen, ob die Abweichungen von der Gruppentypik im Rahmen eines späteren Prüfungsschritts -zB Praxisbesonderheiten oder Belassung einer größeren Überschreitung des Fachgruppendurchschnitts- zu berücksichtigen sind. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I

Die Klägerin wendet sich gegen ein Berufungsurteil, dessen Gegenstand Honorarkürzungen in Höhe von ca 76.000 DM für das Quartal I/1998 gewesen sind.

Die als Zahnärztin zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Klägerin hatte in diesem Quartal 316 Behandlungsfälle (Durchschnitt der Fachgruppe: 469 Fälle) und im Bereich der konservierenden und chirurgischen Leistungen einen durchschnittlichen Fallwert von 344 Punkten, mit dem sie den Wert der Fachgruppe (81 Punkte) um 325 % überschritt. Der beklagte Beschwerdeausschuss setzte wegen unwirtschaftlichen Mehraufwandes bei den konservierenden und chirurgischen Leistungen sowie den Röntgenleistungen - ohne individualprophylaktische Leistungen - eine Honorarkürzung von ca 76.000 DM fest.