I
Umstritten ist die Rechtmäßigkeit von Honorarkürzungen im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung in den Quartalen I und II/1995.
Der als Orthopäde in W. zugelassene Kläger führt seit Januar 1992 die Zusatzbezeichnung "Psychotherapie". In den streitbefangenen Quartalen behandelte er 740 bzw 780 Versicherte; der Fachgruppendurchschnitt lag bei 1482 bzw 1424. Sein Gesamtfallwert überschritt den Durchschnitt der Fachgruppe um 75 % bzw 66 %. Seine Honoraranforderungen bei den Sonderleistungen lagen um 117 % bzw 105 % höher als die der Fachgruppe, wobei die Anforderungen des Klägers für die psychotherapeutischen Leistungen nach Nr 860 und Nr 865 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für vertragsärztliche Leistungen (>EBM-Ä< in der 1995 geltenden Fassung) unberücksichtigt geblieben sind. Im Quartal I/1995 überschritten die Honoraranforderungen des Klägers weiterhin den Fachgruppendurchschnitt bei den physikalisch-medizinischen Leistungen um 167 %.
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