BSG - Urteil vom 11.12.2002
B 6 KA 1/02 R
Normen:
SGB V § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ; SGG § 159 Abs. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 11 KA 155/99 - 16.05.2001,
SG Dortmund, vom 26.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 (14) KA 223/97

Bildung von Vergleichsgruppen in der vertragsärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung

BSG, Urteil vom 11.12.2002 - Aktenzeichen B 6 KA 1/02 R

DRsp Nr. 2003/7501

Bildung von Vergleichsgruppen in der vertragsärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung

Die Gremien der vertragsärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung müssen nicht deshalb eine engere Vergleichsgruppe bilden, weil ein Arzt eine Zusatzbezeichnung führt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ; SGG § 159 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I

Umstritten ist die Rechtmäßigkeit von Honorarkürzungen im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung in den Quartalen I und II/1995.

Der als Orthopäde in W. zugelassene Kläger führt seit Januar 1992 die Zusatzbezeichnung "Psychotherapie". In den streitbefangenen Quartalen behandelte er 740 bzw 780 Versicherte; der Fachgruppendurchschnitt lag bei 1482 bzw 1424. Sein Gesamtfallwert überschritt den Durchschnitt der Fachgruppe um 75 % bzw 66 %. Seine Honoraranforderungen bei den Sonderleistungen lagen um 117 % bzw 105 % höher als die der Fachgruppe, wobei die Anforderungen des Klägers für die psychotherapeutischen Leistungen nach Nr 860 und Nr 865 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für vertragsärztliche Leistungen (>EBM-Ä< in der 1995 geltenden Fassung) unberücksichtigt geblieben sind. Im Quartal I/1995 überschritten die Honoraranforderungen des Klägers weiterhin den Fachgruppendurchschnitt bei den physikalisch-medizinischen Leistungen um 167 %.