LAG Niedersachsen - Urteil vom 20.01.2004
13 Sa 1042/03
Normen:
NBildUG § 1 ; GG Art. 12 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2004, 520
Vorinstanzen:
ArbG Celle - 2 Ca 164/03 - 07.05.2003,

Bildungsurlaub zur Teilnahme an Schwedisch-Sprachkurs

LAG Niedersachsen, Urteil vom 20.01.2004 - Aktenzeichen 13 Sa 1042/03

DRsp Nr. 2004/5311

Bildungsurlaub zur Teilnahme an Schwedisch-Sprachkurs

»1. Für die Teilnahme an Sprachkursen (hier: Schwedisch II und Schwedisch III) besteht Anspruch auf Bildungsurlaub nach § 1 NBildUG.2. Die weite Fassung des Bildungsbegriffs in § 1 NBildUG verstößt nicht gegen Art. 12 GG

Normenkette:

NBildUG § 1 ; GG Art. 12 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er nach dem Niedersächsischen Bildungsurlaubsgesetz (NBildUG) Anspruch auf Freistellung für die Teilnahme an zwei Sprachkursen für Schwedisch hatte.

Der Kläger ist seit 1979 als Verkäufer bei der Beklagten in C. beschäftigt. Die Beklagte ist ein bundesweit tätiges Textileinzelhandelsunternehmen.

Unter dem 29.01.2003 beantragte der Kläger Erteilung des Bildungsurlaubes für die Jahre 2002/2003 für 2 Sprachkurse, nämlich Schwedisch II und Schwedisch III im März und Mai 2003. Die Sprachkurse waren als Bildungsveranstaltung anerkannt. Die Beklagte lehnte Freistellung ab mit der Begründung, es handele sich weder um politische Bildung noch um berufsbezogene Weiterbildung. Der Kläger besuchte die Sprachkurse, die Beklagte gewährte dafür Urlaub.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass Anspruch auf Bildungsurlaub bestanden habe.

Er hat beantragt,