ArbG Aachen, vom 16.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 4083/18
Billiges Ermessen bei LeistungsbestimmungsrechtZeitpunkt der Verzinsung von Ansprüchen auf BetriebsrenteAnwendbarkeit der Rechtsprechung zu § 16 BetrAVG nur bei Gestaltungsurteilen
LAG Köln, Urteil vom 23.09.2020 - Aktenzeichen 5 Sa 242/20
DRsp Nr. 2021/8384
Billiges Ermessen bei LeistungsbestimmungsrechtZeitpunkt der Verzinsung von Ansprüchen auf BetriebsrenteAnwendbarkeit der Rechtsprechung zu § 16BetrAVG nur bei Gestaltungsurteilen
1. Sieht die Regelung in dem Paragraphen einer Versorgungsordnung unter seiner Nr. 1 vor, dass die Renten jeweils entsprechend der gemäß § 49AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden und unter Nr. 4 desselben Paragraphen, dass dann, wenn der Vorstand die Anpassung nach Nr. 1 "nicht für vertretbar" "hält", er nach Anhörung der Betriebsräte/des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vorschlägt, was nach seiner Auffassung geschehen soll, so handelt es sich hierbei um ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht, das tatbestandlich nur eröffnet ist, wenn die Anpassung der Rente nach der Versorgungsordnung entsprechend der gesetzlichen Renten aufgrund objektiver Umstände "nicht vertretbar" ist. Das Leistungsbestimmungsrechts muss billigem Ermessen entsprechen (im Anschluss an BAG 25.09.2018- 3 AZR 402/17 - und 11.04.2019 - 3 AZR 146/18).2. Die Beklagte hat - wie in mehreren Parallelfällen zuvor (LAG Rheinland-Pfalz 13.02.2020 - 5 Sa 244/19; 24.09.2019 - 6 Sa 384/17; LAG Hamburg 10.10.2019- 8 Sa 66/17; 21.06. 2019 - 7 Sa 92/18) - nicht ausreichend konkret vorgetragen, dass diese Voraussetzungen gegeben sind.
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