OLG München - Beschluss vom 22.06.2005
34 Sch 10/05
Normen:
ZPO § 1051 Abs. 3 § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d § 1060 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 2005, 727
SchiedsVZ 2005, 308

Billigkeitsentscheidung im Schiedsverfahren ohne ausdrückliche Ermächtigung

OLG München, Beschluss vom 22.06.2005 - Aktenzeichen 34 Sch 10/05

DRsp Nr. 2005/10131

Billigkeitsentscheidung im Schiedsverfahren ohne ausdrückliche Ermächtigung

»1. Entscheidet ein Schiedsgericht ohne ausdrückliche Ermächtigung nach Billigkeitsgesichtspunkten anstatt eine Rechtsentscheidung zu fällen, begründet dies einen Verfahrensfehler, der eine Aufhebung des Schiedsspruchs rechtfertigt.2. Eine nur konkludent erteilte Ermächtigung zu einer Billigkeitsentscheidung ist auch nachträglich im laufenden Schiedsverfahren nicht ausreichend.«

Normenkette:

ZPO § 1051 Abs. 3 § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d § 1060 Abs. 2 Satz 1 ;

Sachverhalt:

Der Antragsteller als Verpächter und der Antragsgegner als Pächter schlossen am 29.1.2003 einen Hofpachtvertrag über ein landwirtschaftliches Anwesen in D., Bayern. Der Pachtvertrag beinhaltet in § 14 eine Schiedsvereinbarung. Danach entscheidet über alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Pachtvertrag ein Schiedsgericht unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges. In der dem Vertrag anliegenden Schiedsvereinbarung ist geregelt:

"1. Über alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Hofpachtvertrag - auch über die Rechtswirksamkeit des Hofpachtvertrages oder einzelne seiner Bestimmungen - entscheidet unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges ein Schiedsgericht.

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