LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.12.2018
6 Sa 177/17
Normen:
ArbGG § 66 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 09.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 326/16

Billigkeitskontrolle

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.12.2018 - Aktenzeichen 6 Sa 177/17

DRsp Nr. 2019/12395

Billigkeitskontrolle

1. Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen der Kontrolle, da ungleiche Vertragspositionen ausgeglichen und eine einseitige Gestaltungsmacht verhindert werden sollen. 2. Eine allgemeine Billigkeitskontrolle über § 242 BGB findet nicht statt.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 09. März 2017 - Az.: 6 Ca 326/16 - teilweise abgeändert und die Klage wird insgesamt abgewiesen.

II.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Auch die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 91 % und die Beklagte 9 %.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 66 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten zuletzt noch um Ansprüche des Klägers auf Provision und Mindestlohn und um einen Anspruch der Beklagten auf Rückforderung von Provisionsvorschüssen.

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