LAG Hamm - Urteil vom 12.05.2004
18 Sa 379/04
Normen:
BAT § 22 § 22 Abs. 2 § 24 § 24 Abs. 1 § 24 Abs. 2 ; BGB § 315 § 315 Abs. 3 Satz 2 § 611 Abs. 1 ; TVG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 31.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3041/99

Billigkeitskontrolle der vorübergehenden Übertragung höherwertiger Tätigkeit bei Sachbearbeitertätigkeit des mittleren Dienstes

LAG Hamm, Urteil vom 12.05.2004 - Aktenzeichen 18 Sa 379/04

DRsp Nr. 2004/14652

Billigkeitskontrolle der vorübergehenden Übertragung höherwertiger Tätigkeit bei Sachbearbeitertätigkeit des mittleren Dienstes

1. Werden demselben Angestellten dieselbe oder eine gleichermaßen höherwertige Tätigkeit mehrmals nacheinander vorübergehend oder vertretungsweise übertragen, unterliegt jeder dieser Übertragungsakte der gerichtlichen Billigkeitskontrolle entsprechend § 315 BGB; ist bei auch nur einer dieser mehreren zeitweiligen Übertragungen billiges Ermessen hinsichtlich dessen, dass die Übertragung nicht auf Dauer erfolgte, nicht gewahrt, kann dies zur Folge haben, dass diese Übertragung kraft richterlicher Entscheidung entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB als auf Dauer erfolgt anzusehen ist.2. Es entspricht grundsätzlich billigem Ermessen im Sinne des § 315 BGB, wenn der Arbeitgeber dem Angestellten zum Zwecke der Erprobung nach § 24 Abs. 1 BAT eine höherwertige Tätigkeit nur für einen vorübergehenden Zeitraum überträgt.3. Die Billigkeit der vertretungsweisen Übertragung höherwertiger Tätigkeit nach § 24 Abs. 2 BAT folgt aus dem Übertragungsgrund, denn nach Rückkehr des vertretenden Arbeitnehmers besteht kein Bedürfnis für die Beschäftigung des Vertreters auf diesem Arbeitsplatz.