BAG - Urteil vom 03.07.2003
2 AZR 617/02
Normen:
KSchG § 2 ; BGB § 242 (Gleichbehandlung) ;
Fundstellen:
AuR 2004, 163
BAGE 107, 56
BAGReport 2004, 111
BB 2004, 724
DB 2004, 655
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 16.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 203/02
ArbG Köln, vom 16.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 4646/01

Billigkeitsprüfung eines Änderungsangebots - Verletzung des Gleihheitsgrundsatzes

BAG, Urteil vom 03.07.2003 - Aktenzeichen 2 AZR 617/02

DRsp Nr. 2004/2312

Billigkeitsprüfung eines Änderungsangebots - Verletzung des Gleihheitsgrundsatzes

»Ein Änderungsangebot, dessen Inhalt den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, widerspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es muß vom Arbeitnehmer nicht billigerweise hingenommen werden und führt zur Unwirksamkeit der Änderungskündigung nach § 2 Satz 1 KSchG iVm. § 1 Abs. 2 KSchG

Orientierungssätze:1. Der Arbeitnehmer muß im Rahmen einer Änderungskündigung solche Änderungen billigerweise hinnehmen, die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen.2. Der Arbeitnehmer hat einen Rechtsanspruch auf Gleichbehandlung. Ein Angebot, das dem Arbeitnehmer weniger zugesteht, als er beanspruchen kann, widerspricht der Rechtslage und muß deshalb auch nicht billigerweise hingenommen werden.3. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts werden bei Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes Unterscheidungsmerkmale für eine Gruppenbildung nur berücksichtigt, soweit sie den Arbeitnehmern erkennbar waren oder rechtzeitig, nämlich alsbald, nachdem der Arbeitnehmer sich auf eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes berufen hat, offengelegt worden sind.