BGH - Urteil vom 24.10.2006
1 StR 44/06
Normen:
SGB IV § 6 ; StGB § 266a Abs. 1, 2 § 5 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2006, 743
AuA 2007, 504
AuR 2006, 455
BGHSt 51, 124
NJW 2007, 233
NStZ 2007, 218
NZS 2007, 197
StV 2007, 32
wistra 2007, 65
Vorinstanzen:
LG München I, vom 14.07.2005

Bindung an Entsendebescheinigung - insbesondere für das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen

BGH, Urteil vom 24.10.2006 - Aktenzeichen 1 StR 44/06

DRsp Nr. 2006/28895

Bindung an Entsendebescheinigung - insbesondere für das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen

»1. Eine von einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union erteilte Entsendebescheinigung (E 101) bindet auch die deutschen Organe der Strafrechtspflege. 2. Die Durchführung eines Strafverfahrens wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a Abs. 1 StGB) ist ebenso gehindert wie eine Strafverfolgung in Zusammenhang mit Erklärungen gegenüber den Behörden des Entsendestaates zur Erlangung der E 101-Bescheinigung jedenfalls solange die erteilte Bescheinigung nicht zurückgenommen ist.«

Normenkette:

SGB IV § 6 ; StGB § 266a Abs. 1, 2 § 5 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht München I hat den Angeklagten F. durch Urteil vom 14. Juli 2005 wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 11 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten H. hat es wegen Beihilfe zu diesen Taten unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt; daneben hat es eine Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen zu jeweils 10,-- EUR verhängt. Die Vollstreckung beider Gesamtfreiheitsstrafen hat das Landgericht zur Bewährung ausgesetzt.