BAG - Beschluß vom 11.11.1996
5 AS 12/96
Normen:
ZPO § 36 Nr. 6 ; ArbGG § 48 Abs. 1 (n.F.); GVG § 17a (n.F.);
Fundstellen:
BB 1997, 104
DB 1997,184
NJW 1997, 1091
NZA 1997, 228
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 29.08.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 7423/96

Bindung an Verweisungsbeschluß

BAG, Beschluß vom 11.11.1996 - Aktenzeichen 5 AS 12/96

DRsp Nr. 1997/2132

Bindung an Verweisungsbeschluß

»Verweisungen an das Gericht des allgemeinen Gerichtsstandes (§§ 12 - 18 ZPO) sind dann nicht bindend, wenn das verweisende Gericht aufgrund falscher Angaben des Klägers über den (Wohn)Sitz des Beklagten geirrt hat (Weiterführung von BAG Beschluß vom 31. Januar 1994 - 5 AS 23/93 - AP Nr. 44 zu § 36 ZPO).«

Normenkette:

ZPO § 36 Nr. 6 ; ArbGG § 48 Abs. 1 (n.F.); GVG § 17a (n.F.);

Gründe:

I. Die Parteien streiten um Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung aus beendetem Arbeitsverhältnis. Die beklagte Arbeitgeberin ist geschäftsansässig B, 96172 Mühlhausen, das im Arbeitsgerichtsbezirk Nürnberg liegt. In der beim Arbeitsgericht Gotha eingereichten Klageschrift wurde die Adresse des Beklagten fälschlich mit "99974 Mühlhausen" angegeben. Die Klage wurde dem Beklagten unter dieser Adresse zugestellt. In der zur Akte gelangten Postzustellungsurkunde ist die Postleitzahl nicht berichtigt worden.