BAG - Urteil vom 16.12.2014
9 AZR 431/13
Normen:
BGB § 188 Abs. 2; BGB § 194 Abs. 1; BGB § 195; BGB § 214 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 315 Abs. 3; BGB § 317; BGB § 319; EGBGB Art. 229 § 6; ArbGG § 101;
Fundstellen:
AP BGB § 315 Nr. 114
AUR 2015, 198
AUR 2016, 204
AUR
ArbRB
EzA-SD 2015, 6
NZA 2015, 640
NZA-RR 2015, 229
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 28.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 1259/12
ArbG Dortmund, vom 10.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3327/11

Bindung der Beteiligten an die von einem auf Grund einer Betriebsvereinbarung eingesetzten Paritätischen Ausschusses betreffend das betriebliche Vorschlagswesen

BAG, Urteil vom 16.12.2014 - Aktenzeichen 9 AZR 431/13

DRsp Nr. 2015/5661

Bindung der Beteiligten an die von einem auf Grund einer Betriebsvereinbarung eingesetzten Paritätischen Ausschusses betreffend das betriebliche Vorschlagswesen

Orientierungssätze: 1. Es ist zulässig, in einer Betriebsvereinbarung über das betriebliche Vorschlagswesen einem Paritätischen Ausschuss eine Leistungsbestimmung über die Bewertung eingereichter Verbesserungsvorschläge gemäß den Grundsätzen der §§ 317 ff. BGB zuzuweisen. Feststellungen, die sinnvollerweise besser betriebsnah als von außenstehenden Stellen getroffen werden können, können vom Paritätischen Ausschuss verbindlich getroffen werden. 2. Die Mehrheitsentscheidung einer im Rahmen des betrieblichen Vorschlagswesens geschaffenen paritätisch besetzten Kommission ist in entsprechender Anwendung der §§ 317, 319 BGB auf grobe Unbilligkeit sowie auf Verstöße gegen die zugrunde liegenden Vorschriften überprüfbar. Der von der Entscheidung nachteilig Betroffene kann im Fall der groben Unbilligkeit der Entscheidung eine Gestaltungsklage auf Leistungsbestimmung entsprechend § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB erheben.