ArbG Dortmund, vom 10.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3327/11
Prämierung eines Verbesserungsvorschlages - keine Verjährung des Anspruchs auf Leistungsbestimmung - Änderung der Prämierungsvoraussetzungen zwischen Einreichung und Realisierung des Verbesserungsvorschlages
LAG Hamm, Urteil vom 28.02.2013 - Aktenzeichen 8 Sa 1259/12
DRsp Nr. 2013/13800
Prämierung eines Verbesserungsvorschlages - keine Verjährung des Anspruchs auf Leistungsbestimmung - Änderung der Prämierungsvoraussetzungen zwischen Einreichung und Realisierung des Verbesserungsvorschlages
Prämierung eines Verbesserungsvorschlages - keine Verjährung des Anspruchs auf Leistungsbestimmung - Änderung der Prämierungsvoraussetzungen zwischen Einreichung und Realisierung des Verbesserungsvorschlages1. Streiten die Parteien um die Prämierung eines Verbesserungsvorschlages nach den Regeln einer Betriebsvereinbarung und entspricht die vom zuständigen Bewertungsausschuss getroffene Entscheidung nicht den Anforderungen an ein verbindliches Schiedsgutachten, so erfolgt die Entscheidung über die Prämierung durch gerichtliche Leistungsbestimmung gem. § 317BGB. Da bis zur gerichtlichen Entscheidung allein ein klagbares Recht auf Leistungsbestimmung, nicht hingegen ein Anspruch auf Prämienzahlung besteht, scheidet die Anwendung von Verjährungsvorschriften aus (BGHZ 97, 212; BAGE 18, 54) aus. Eine Parallele zur Verjährung des Anspruchs auf Vergütung nach § 12 ArbnErfG kommt wegen der unterschiedlichen rechtlichen Ausgestaltung der Normen nicht in Betracht.
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