BGH - Urteil vom 12.06.2007
VI ZR 70/06
Normen:
SGB VII § 108 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 964
BauR 2007, 1734
DAR 2007, 639
MDR 2007, 1192
VersR 2007, 1131
zfs 2007, 561
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 02.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 24/05
AG Langen, vom 02.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 651/04

Bindung der Zivilgerichte an die Feststellung eines Versicherungsfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung

BGH, Urteil vom 12.06.2007 - Aktenzeichen VI ZR 70/06

DRsp Nr. 2007/13263

Bindung der Zivilgerichte an die Feststellung eines Versicherungsfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung

»§ 108 SGB VII ist auch im Rechtsstreit des Arbeitgebers eines geschädigten Versicherten gegen den Schädiger anzuwenden.«

Normenkette:

SGB VII § 108 ;

Tatbestand:

Der Beklagte lud am 21. Juli 2001 P. und andere Nachbarn zum Richtfest für sein Haus ein. Bei dieser Gelegenheit half unter anderem auch P., Dachlatten und Dachpfannen aufs Dach zu bringen. Er stürzte dabei von der Leiter, verletzte sich schwer und war geraume Zeit arbeitsunfähig.

Der Beklagte meldete den Unfall bei der Bauberufsgenossenschaft Hannover, an die er zuvor Beiträge bezahlt hatte. Diese kam für Behandlungskosten und Rehabilitationsmaßnahmen auf.

Die Klägerin zahlte für ihren unfallverletzten Arbeitnehmer P. das Entgelt fort und verlangt ihre Aufwendungen vom Beklagten ersetzt.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass der Unfall auf einer Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten - und nicht etwa auf Unaufmerksamkeit des P. - beruhe; außerdem sei ihr Vortrag zu möglichen Verkehrssicherungspflichten unsubstantiiert. Der Widerklage des Beklagten auf Rückzahlung bereits geleisteter 500 EUR gab es statt.