BGH - Beschluß vom 25.04.2006
VI ZR 109/05
Normen:
SGB VII § 108 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZS 2006, 600
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 19.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 187/04
LG Hildesheim, vom 15.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 283/03

Bindung der Zivilgerichte an eine Entscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren

BGH, Beschluß vom 25.04.2006 - Aktenzeichen VI ZR 109/05

DRsp Nr. 2006/11426

Bindung der Zivilgerichte an eine Entscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren

Hinsichtlich der Folgen eines Versicherungsfalls besteht keine Bindung an eine Entscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren gem. § 108 Abs. 1 SGB VII. Die Folgen des Versicherungsfalls werden im Unfallversicherungsrecht unter Beachtung der Kausalitätslehre der wesentlichen Bedingung festgestellt, während die Folgen der unerlaubten Handlung zivilrechtlich nach der Adäquanztheorie ermittelt werden. Die Beurteilungen können unterschiedlich ausfallen, so dass sich die Bindungswirkung nicht darauf erstrecken kann, welche Gesundheitsstörungen Folge des Versicherungsfalls sind.

Normenkette:

SGB VII § 108 Abs. 1 ;

Gründe: