LAG Düsseldorf - Urteil vom 16.06.2016
11 Sa 352/15
Normen:
BGB § 613 a; EGRL 23/2001 Art. 3 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 13.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3057/14

Bindung des Arbeitgebers an getroffene Vereinbarungen bei einem Gesellschafterwechsel

LAG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2016 - Aktenzeichen 11 Sa 352/15

DRsp Nr. 2016/18058

Bindung des Arbeitgebers an getroffene Vereinbarungen bei einem Gesellschafterwechsel

Maßgeblich für einen Betriebs- bzw. Unternehmensübergang ist stets der Wechsel der Rechtspersönlichkeit des Betriebsinhabers.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Essen vom 13.02.2015 - Az.: 3 Ca 3057/14 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1.

Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Vorschriften des TVöD -K für den Bereich der VKA einschließlich der diese Vorschriften ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung finden.

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab 01.12.2014 nach der Entgeltgruppe 7 a Stufe 6 der KR-Anwendungstabelle Anlage E des TVöD -K zu vergüten.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 226,61 EUR brutto zuzüglich steuerfreier Sonntagszuschläge in Höhe von 6,20 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2014 sowie weitere 252,84 EUR brutto zuzüglich 6,20 EUR brutto steuerfreie Sonntagszuschläge nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 01.11.2014 zu zahlen.

4. II. III. IV.