LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 08.07.2004
11 Sa 6/04
Normen:
BGB § 130 Abs. 1 Satz 2 § 134 § 145 § 613a ;
Fundstellen:
LAGReport 2005, 201
Vorinstanzen:
ArbG Lörrach, vom 10.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 256/03

Bindung des Arbeitnehmers an dreiseitigen Aufhebungs- und Arbeitsvertrag

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.07.2004 - Aktenzeichen 11 Sa 6/04

DRsp Nr. 2004/19036

Bindung des Arbeitnehmers an dreiseitigen Aufhebungs- und Arbeitsvertrag

1. Die Vorschrift des § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB ist dispositiv, so dass die Wirksamkeit einer Willenserklärung auch schon auf den Zeitpunkt der Abgabe des Vertragsantrags vorverlegt werden kann; die Konstruktion eines dreiseitigen Vertrags unter Einschaltung eines Treuhänders spricht für den Willen aller drei Vertragsparteien (Arbeitnehmer, Insolvenzverwalter und Beschäftigungsgesellschaft) zu einer solchen Bindung.2. Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und altem oder neuem Betriebsinhaber sind auch ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes wirksam möglich, wenn sie auf das endgültige Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb gerichtet sind.

Normenkette:

BGB § 130 Abs. 1 Satz 2 § 134 § 145 § 613a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das ursprüngliche Arbeitsverhältnis des Klägers bei der P auf die Beklagte übergegangen ist und der Kläger dort beschäftigt werden muss.