Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte den Kläger ab 01.08.2000 aufgrund Bewährungsaufstiegs von VGr II a FGr 1 a in VGr I b FGr 2 des unstreitig auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden "Arbeitsvertragsrechts der Bayerischen (Erz-)Diözesen" Teil A, 3.2. - Allgemeine Tätigkeitsmerkmale (im Weiteren: ABD) eine höhere Vergütung zu leisten hat. Die Beklagte zahlt seit 01.08.1985 Gehalt nach FGr II a.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|