Die Klägerin begehrt den Abschluss eines Aufhebungsvertrages gegen Zahlung einer Abfindung.
Die am 20.04.1973 geborene Klägerin ist seit dem 12.04.1996 bei der Beklagten, die ein Lufttransport-Unternehmen betreibt, als Flugbegleiterin beschäftigt.
Durch den "Versorgungstarifvertrag für die Beschäftigten der M" vom 20.12.1979 (künftig: VTV 1979) führte die Beklagte rückwirkend zum 01.01.1979 für ihre Angehörigen des Bord- und Bodenpersonals eine Gruppenversicherung ein. In § 8 dieses Tarifvertrages heißt es:
"1. Angehörige des Kabinenpersonals erhalten bei Ablauf des Kalendermonats, in dem sie das 30. Lebensjahr vollenden, das Wahlrecht,
a) aus dem Beschäftigungsverhältnis mit der M. gegen Zahlung einer Abfindung auszuscheiden oder
b) zu diesem Zeitpunkt in die Gruppenversicherung aufgenommen zu werden.
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