LAG Düsseldorf - Urteil vom 11.09.2003
11 (18) Sa 308/03
Normen:
BGB § 145 ff. ;
Fundstellen:
DB 2004, 1370
LAGReport 2004, 236
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 9634/02

Bindungsdauer einer Gesamtzusage

LAG Düsseldorf, Urteil vom 11.09.2003 - Aktenzeichen 11 (18) Sa 308/03

DRsp Nr. 2003/15499

Bindungsdauer einer Gesamtzusage

»Die Bindungswirkung einer Gesamtzusage, die einem bestimmten Arbeitnehmerkreis sowohl durch ein Schriftstück wie durch die Hinterlegung im firmeneigenen Intranet bekannt gegeben wird, kann nicht durch die bloße Herausnahme der Gesamtzusage aus dem Intranet beseitigt werden. Das in ihr enthaltene Vertragsangebot kann deshalb von dem begünstigten Personenkreis auch noch nach Entfernung aus dem Intranet angenommen werden.«

Normenkette:

BGB § 145 ff. ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt den Abschluss eines Aufhebungsvertrages gegen Zahlung einer Abfindung.

Die am 20.04.1973 geborene Klägerin ist seit dem 12.04.1996 bei der Beklagten, die ein Lufttransport-Unternehmen betreibt, als Flugbegleiterin beschäftigt.

Durch den "Versorgungstarifvertrag für die Beschäftigten der M" vom 20.12.1979 (künftig: VTV 1979) führte die Beklagte rückwirkend zum 01.01.1979 für ihre Angehörigen des Bord- und Bodenpersonals eine Gruppenversicherung ein. In § 8 dieses Tarifvertrages heißt es:

"1. Angehörige des Kabinenpersonals erhalten bei Ablauf des Kalendermonats, in dem sie das 30. Lebensjahr vollenden, das Wahlrecht,

a) aus dem Beschäftigungsverhältnis mit der M. gegen Zahlung einer Abfindung auszuscheiden oder

b) zu diesem Zeitpunkt in die Gruppenversicherung aufgenommen zu werden.