OLG Karlsruhe - Urteil vom 15.12.2016
9 U 159/14
Normen:
ZPO § 68; CMR Art. 23; BGB §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 27.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 33/14

Bindungswirkung der Feststellungen im Haftpflichtprozess wegen in Verlust geratenen Transportguts im Regressprozess des Frachtführers gegen den Subunternehmer

OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.12.2016 - Aktenzeichen 9 U 159/14

DRsp Nr. 2017/9519

Bindungswirkung der Feststellungen im Haftpflichtprozess wegen in Verlust geratenen Transportguts im Regressprozess des Frachtführers gegen den Subunternehmer

1. Feststellungen zum Wert des in Verlust geratenen Gutes im Schadensersatzprozess gegen den Frachtführer sind im Regressprozess des Frachtführers gegen den Subunternehmer bindend, wenn der Subunternehmer im Vorprozess auf Beklagtenseite als Nebenintervenient beigetreten war. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn für die Feststellungen im Vorprozess ein Verstoß des Frachtführers gegen prozessuale Erklärungspflichten erheblich war.2. Der Frachtführer kann im Regressprozess gegen den Subunternehmer auch die Kosten des verlorenen Vorprozesses geltend machen, wenn diese einen Verzugsschaden im Sinne der Vorschriften des BGB darstellen; im internationalen Straßengüterverkehr steht Art. 23 CMR diesem Anspruch nicht entgegen.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 27.11.2014 - 9 O 33/14 KfH - wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. 4.