I. Die Beteiligten streiten noch darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, bei dem Kläger einen Grad der Behinderung (GdB) von 60 festzustellen.
Der 1941 geborene Kläger erlitt 1995 einen Arbeitsunfall, infolgedessen ihm die Bau-Berufsgenossenschaft Hannover (Bau-BG) Unfallrente gewährte. Die der - ab 31.12.1996 gezahlten - Unfallrente zugrundeliegende Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wurde zunächst durch Bescheid der Bau-BG vom 26.9.1997 auf 30 vH festgesetzt, durch weiteren Bescheid vom 10.12.1997 wurde sie auf 40 vH erhöht.
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