BSG - Urteil vom 05.07.2007
B 9/9a SB 12/06 R
Normen:
SGB IX § 69 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 28.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen L 26 SB 10/02
SG Potsdam, vom 05.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SB 5/00

Bindungswirkung einer MdE-Feststellung durch den Unfallversicherungsträger für das Versorgungsamt

BSG, Urteil vom 05.07.2007 - Aktenzeichen B 9/9a SB 12/06 R

DRsp Nr. 2007/18130

Bindungswirkung einer MdE-Feststellung durch den Unfallversicherungsträger für das Versorgungsamt

Seinem Wortlaut nach sieht § 69 Abs. 2 SGB IX lediglich vor, dass eine Feststellung nach Abs. 1 bei Vorliegen einer anderweitigen MdE-Feststellung nicht zu treffen ist. Er regelt also keine Verbindlichkeit anderweitiger Feststellungen in der Weise, dass diese jeweils noch in gesonderten Verwaltungsakten nach dem Schwerbehindertenrecht umzusetzen wären. Vielmehr gilt eine Feststellung im Sinne des Abs. 2 als Feststellung des GdB (§ 69 Abs. 2 S. 2 SGB IX). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB IX § 69 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten noch darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, bei dem Kläger einen Grad der Behinderung (GdB) von 60 festzustellen.

Der 1941 geborene Kläger erlitt 1995 einen Arbeitsunfall, infolgedessen ihm die Bau-Berufsgenossenschaft Hannover (Bau-BG) Unfallrente gewährte. Die der - ab 31.12.1996 gezahlten - Unfallrente zugrundeliegende Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wurde zunächst durch Bescheid der Bau-BG vom 26.9.1997 auf 30 vH festgesetzt, durch weiteren Bescheid vom 10.12.1997 wurde sie auf 40 vH erhöht.