LAG Hamm - Beschluss vom 29.10.2018
2 Ta 293/18
Normen:
GVG § 17 a Abs. 2; GVG § 6; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 a;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 04.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 497/18

Bindungswirkung einer Rechtswegverweisung

LAG Hamm, Beschluss vom 29.10.2018 - Aktenzeichen 2 Ta 293/18

DRsp Nr. 2019/2973

Bindungswirkung einer Rechtswegverweisung

1. Der Verweisungsbeschluss, mit dem die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten verneint und der Rechtsstreit an das Landgericht verwiesen wird, hat nur Bindungswirkung hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Zivilgerichten. Keine Bindungswirkung hat es hingegen dazu, ob innerhalb der Zivilgerichtsbarkeit für die Entscheidung des Rechtstreits die allgemeinen Zivilgerichte oder die Familiengerichte zuständig sind.2. Eine sofortige Beschwerde, mit der lediglich gerügt wird, dass die Verweisung des Rechtstreits nicht an das Landgericht, sondern an das Familiengericht erfolgen sollte, ist unzulässig, weil eine antragsgemäße Abänderung des Rechtswegbeschlusses des Arbeitsgerichts keine Bindungswirkung für die Gerichte des Zivilrechtsweges hätte.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 05.04.2018 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 04.04.2018 - 8 Ca 497/18 - wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1880,40 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GVG § 17 a Abs. 2; GVG § 6; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 a;

Gründe

I.