BGH - Beschluß vom 12.03.2002
X ARZ 314/01
Normen:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 ; GVG § 17a ;
Fundstellen:
BB 2002, 1448
NZA 2002, 1109
Vorinstanzen:
ArbG Heilbronn,

Bindungswirkung einer Verweisung

BGH, Beschluß vom 12.03.2002 - Aktenzeichen X ARZ 314/01

DRsp Nr. 2002/9742

Bindungswirkung einer Verweisung

»a) Auch eine an sich rechtswidrige Verweisung ist bindend, wenn sie in Rechtskraft erwachsen ist. b) Wenn ein Gericht die Unzulässigkeit des zu ihm beschrittenen Rechtsweges rechtskräftig ausgesprochen hat, bedarf es der Bestimmung des zuständigen Gerichts durch ein übergeordnetes Gericht nicht mehr. Ein auf eine solche Bestimmung gerichteter Antrag ist unzulässig.«

Normenkette:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 ; GVG § 17a ;

Gründe:

I. Der Kläger hat Klage beim Amtsgericht Heilbronn erhoben, mit der er Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls begehrt. Der Kläger und der Beklagte zu 2 sind bei der Firma K. als Arbeitnehmer beschäftigt. Der Kläger hatte sein Kraftrad in einer Parkbucht einer öffentlichen Straße abgestellt, die an das Betriebsgelände des gemeinsamen Arbeitgebers des Klägers und des Beklagten zu 2 angrenzt.

Der Kläger behauptet, daß der Beklagte zu 2, der seinen bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversicherten Pkw in der gleichen Parkbucht geparkt hatte, beim Herausfahren nach Schichtende sein Kraftrad umgestoßen und beschädigt habe.