BGH - Beschluß vom 16.12.2003
X ARZ 363/03
Normen:
GVG § 17a ; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3 ;
Fundstellen:
BB 2004, 2084
BGHReport 2004, 549
MDR 2004, 587
NJW-RR 2004, 645
NZA 2004, 341
Vorinstanzen:
LG München I,
ArbG München,

Bindungswirkung einer Verweisung an das Arbeitsgericht

BGH, Beschluß vom 16.12.2003 - Aktenzeichen X ARZ 363/03

DRsp Nr. 2004/1827

Bindungswirkung einer Verweisung an das Arbeitsgericht

»Der Umstand, daß das Landgericht bei der Verweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG übersehen hat, rechtfertigt es nicht, die Bindungswirkung der Verweisung zu durchbrechen.«

Normenkette:

GVG § 17a ; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger war Geschäftsführer der beklagten GmbH und hat sie aufgrund einer Abfindungsvereinbarung vor dem Landgericht München I verklagt. Das Landgericht hat die Parteien darauf hingewiesen, daß seines Erachtens die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts gegeben sei. Der Kläger hat daraufhin beantragt, den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht München zu verweisen. Die Beklagte hat mitgeteilt, daß gegen eine eventuelle Verweisung an das Arbeitsgericht keine Einwände beständen.

Mit Beschluß vom 18. Dezember 2002, gegen den Rechtsmittel nicht eingelegt wurden, hat das Landgericht den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen.

Das Arbeitsgericht München hat die Übernahme des Rechtsstreits abgelehnt und die Sache dem Landgericht München I zurückgegeben, weil das Landgericht offenbar § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG übersehen habe. Die dagegen von der Beklagten eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landesarbeitsgericht verworfen, da eine beschwerdefähige Entscheidung nicht vorliege.