BAG - Beschluss vom 21.12.2015
10 AS 9/15
Normen:
ArbGG § 48 Abs. 1; GVG § 17a Abs. 2; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 281 Abs. 2; ZPO § 506 Abs. 1; ZPO § 506 Abs. 2;
Fundstellen:
AP ZPO § 36 Nr. 64
BB 2016, 372
NJW 2016, 8
NZA-RR 2016, 6
Vorinstanzen:
ArbG Celle, vom 10.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 411/15

Bindungswirkung einer Verweisung durch ein Gericht, bei dem der Rechtsstreit nicht anhängig ist

BAG, Beschluss vom 21.12.2015 - Aktenzeichen 10 AS 9/15

DRsp Nr. 2016/2058

Bindungswirkung einer Verweisung durch ein Gericht, bei dem der Rechtsstreit nicht anhängig ist

Orientierungssätze: 1. Die Verweisung eines Rechtsstreits durch ein Gericht, bei dem dieser Rechtsstreit nicht anhängig ist, verstößt gegen das grundgesetzliche Gebot des gesetzlichen Richters, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, und stellt eine krasse Rechtsverletzung dar. Ihr kommt keine Bindungswirkung nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG zu. 2. Das Bundesarbeitsgericht kann im Interesse der Verfahrensbeschleunigung das zuständige Gericht entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO selbst bestimmen, auch wenn dieses sich noch nicht für unzuständig erklärt hat.

Das Landgericht Lüneburg ist zuständig.

Normenkette:

ArbGG § 48 Abs. 1; GVG § 17a Abs. 2; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 281 Abs. 2; ZPO § 506 Abs. 1; ZPO § 506 Abs. 2;

Gründe:

I. Mit ihrer im September 2014 beim Amtsgericht Celle eingegangenen Drittschuldnerklage verlangt die Klägerin vom Beklagten die Zahlung von rund 3.800,00 Euro gepfändeter Vergütung des Streitverkündeten - einem Arbeitnehmer des Beklagten - aus dem Zeitraum Januar 2011 bis Juni 2013. Im Oktober 2014 wurde über das Vermögen des Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet.