BSG - Beschluss vom 03.12.2009
B 12 SF 18/09 S
Normen:
GVG § 17a; SGG § 178a; SGG § 57; SGG § 58; SGG § 98;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 06.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AR 1/09

Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses im sozialgerichtlichen Verfahren wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BSG, Beschluss vom 03.12.2009 - Aktenzeichen B 12 SF 18/09 S

DRsp Nr. 2010/1042

Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses im sozialgerichtlichen Verfahren wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Ein Verweisungsbeschluss wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit ist trotz der Verletzung des rechtlichen Gehörs jedenfalls dann bindend, wenn dieser Verfahrensmangel nicht innerhalb der für die Anhörungsrüge geltenden Frist von dem von der Gehörsverletzung Betroffenen geltend gemacht wird.

Das Sozialgericht Gelsenkirchen wird zum zuständigen Gericht bestimmt.

Normenkette:

GVG § 17a; SGG § 178a; SGG § 57; SGG § 58; SGG § 98;

Gründe:

I