I. Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU), die die Beklagte der Klägerin gewährt, streitig.
Die 1936 geborene Klägerin ist von Beruf Damenschneiderin. Ihre Lehre durchlief sie vom 20. April 1953 bis 26. Januar 1956. Die Beklagte gewährte ihr durch Bescheid vom 14. Januar 1978 Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) ab 1. November 1977. Dabei wurde der Rentenberechnung u.a. die von der Klägerin zurückgelegte Lehrzeit als nachgewiesene Ausfallzeit zugrunde gelegt. Durch Bescheid vom 2. September 1983 wandelte die Beklagte die Rente wegen BU in Rente wegen EU auf Zeit - ausgehend von einem Versicherungsfall vom 21. März 1983 - für den Zeitraum vom 20. September 1983 bis 31. Mai 1985 um. Hierbei berücksichtigte die Beklagte die Lehrzeit weiterhin als Ausfallzeit.
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