BSG - Beschluß vom 06.01.2003
B 9 V 77/01 B
Normen:
SGG § 96 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Mainz - L 4 V 10/01 - 14.11.2001,
SG Koblenz, vom 27.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 V 31/98

Bloßer Ausführungsbescheid als Gegenstand des Verfahrens

BSG, Beschluß vom 06.01.2003 - Aktenzeichen B 9 V 77/01 B

DRsp Nr. 2003/6201

Bloßer Ausführungsbescheid als Gegenstand des Verfahrens

Soweit ein bloßer Ausführungsbescheid lediglich iS. einer vorläufigen Regelung dem ergangenen Urteil Rechnung trägt, wird er nicht nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 96 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beteiligten haben im Berufungsverfahren über die Anerkennung weiterer Schädigungsfolgen, die Gewährung von Schwerstbeschädigtenzulage sowie Pflegezulage der Stufe II nach dem Bundesversorgungsgesetz gestritten.