BGH - Urteil vom 23.02.2006
I ZR 164/03
Normen:
UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2 ; SGB V § 69 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 863
GRUR 2006, 517
MDR 2006, 1245
NJW-RR 2006, 1046
NZS 2006, 647
VersR 2006, 1279
wrp 2006, 747
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 03.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 27/03
LG Wuppertal- 1 O 440/02 - 20.12.2002,

Blutdruckmessungen; Wettbewerbswidrigkeit des Handels von Krankenkassen und der von ihnen eingeschalteten Leistungserbringer

BGH, Urteil vom 23.02.2006 - Aktenzeichen I ZR 164/03

DRsp Nr. 2006/10811

"Blutdruckmessungen"; Wettbewerbswidrigkeit des Handels von Krankenkassen und der von ihnen eingeschalteten Leistungserbringer

»Die Vorschrift des § 69 SGB V schließt es aus, Handlungen der Krankenkassen und der von ihnen eingeschalteten Leistungserbringer, die der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrags gegenüber den Versicherten dienen sollen, nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu beurteilen.«

Normenkette:

UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2 ; SGB V § 69 ;

Tatbestand:

Die Beklagte zu 1, eine Betriebskrankenkasse, druckte in ihrer Mitgliederzeitung (Ausgabe Juni 2002) einen "Gutschein für eine kostenlose Blutdruck- und Blutzuckermessung" ab, der bei der Apotheke der Beklagten zu 2 in W. einzulösen sein sollte. Dieser Aktion lag ein Vertrag zwischen der Beklagten zu 1 und der Beklagten zu 2 vom 7. Juni 2002 zugrunde. Danach sollten alle Versicherten der Beklagten zu 1 bei Vorlage eines Gutscheins Anspruch auf eine kostenlose Blutdruck- und Blutzuckermessung haben. Die Beklagte zu 2 führte solche Messungen durch und erhielt dafür von der Beklagten zu 1 vereinbarungsgemäß eine Vergütung.

Die klagende Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. hat die Aktion unter den rechtlichen Gesichtspunkten des übertriebenen Anlockens und des psychischen Kaufzwangs als wettbewerbswidrig beanstandet und die Zahlung von Abmahnkosten verlangt. Sie hat beantragt,